Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Die Beteiligten streiten um eine Rückforderung von Kinderzuschlag.
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