Der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Juni 2014 wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ab dem heutigen Tage bis zum 22. Juli 2014 für sich und die Antragstellerin zu 1) als seiner Mutter/Begleitperson im Kinder-Rehazentrum U, Sstr, K vorläufig zu gewähren sowie der Antragstellerin zu 1) für den genannten Zeitraum vorläufig Haushaltshilfe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Der Senat verweist zum Sachverhalt auf den genannten Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Beschwerde vom 20. Juni 2014 hat im Wesentlichen Erfolg.
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