BSG - Beschluss vom 04.01.2022
14 AS 143/21 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 833/15
SG Berlin, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 31809/10

Kindergeldzahlung für einen volljährigen studentischen KlägerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 14 AS 143/21 B

DRsp Nr. 2022/3581

Kindergeldzahlung für einen volljährigen studentischen Kläger Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Den Klägern wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2019 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass den Klägern wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, sind die Nichtzulassungsbeschwerden unzulässig, weil die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerden die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet haben.