Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2014 10 K 1751/13 Kg wird die Revision wegen Kindergeld für C von Mai bis August 2012 zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2014 10 K 1751/13 Kg als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Kindergeld für C im Monat Januar 2011 hat die Beklagte zu tragen.
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