ArbG Hamburg, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 276/00
Kindergeldanspruch bei Berechnung des fiktiven Nettoentgeltes - Bindung des Familiengerichts an rechtskräftige Entscheidung der Familienkasse - Geltung der Vorruhestandsvereinbarung bis Alterente auch bei vorgezogener Altersrente langjährig Versicherter
LAG Hamburg, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 99/02
DRsp Nr. 2005/1342
Kindergeldanspruch bei Berechnung des fiktiven Nettoentgeltes - Bindung des Familiengerichts an rechtskräftige Entscheidung der Familienkasse - Geltung der Vorruhestandsvereinbarung bis Alterente auch bei vorgezogener Altersrente langjährig Versicherter
»1. § 10 Abs. Ziffer 1 des 1.RGG verlangt für die Berechnung des fiktiven Nettoentgeltes nach Steuerklasse III nur, dass der Versorgungsempfänger am Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung einen Anspruch auf Kindergeld hat, nicht die tatsächlichen Inanspruchnahme.2. Dieser Anspruch kann von der Familienkasse auch rückwirkend festgestellt werden. Rechtskräftige Entscheidungen der Familienkasse und ggf. des Vormundschaftsgerichts binden Zivilgerichte.3. Wird in einer Dienstvereinbarung die Zahlung einer Vorruhestandsleistung bis zu dem Tag zugesagt, an dem die Voraussetzungen für eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, ist damit in der Regel auch die - vorgezogene - Altersrente für langjährig Versicherte i.S.d. § 36SGB VI erfasst.«