FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 18.10.2013
8 K 1032/11 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 74 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 3; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 5; SGB II § 16d Abs. 7 S. 2; SGB II § 16e Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2;

Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit 1 Euro-Job oder 15-Wochenstunden-Job des arbeitslosen Kindes kein der Kindergeldberechtigung entgegenstehendes Beschäftigungsverhältnis, kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG bei einem 30-Wochenstunden umfassenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nach § 16e SGB II Rückforderung von abgezweigten Kindergeld gegenüber Abzweigungsempfänger

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 8 K 1032/11 (Kg)

DRsp Nr. 2013/22893

Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit 1 Euro-Job oder 15-Wochenstunden-Job des arbeitslosen Kindes kein der Kindergeldberechtigung entgegenstehendes Beschäftigungsverhältnis, kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG bei einem 30-Wochenstunden umfassenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nach § 16e SGB II Rückforderung von abgezweigten Kindergeld gegenüber Abzweigungsempfänger

1. Die im Rahmen einer „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung” bzw. eines „1 Euro-Jobs” verrichteten Arbeiten begründen gem. § 16d Abs. 7 S. 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis i. S. d. Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. SGB IV. Damit steht der 1 Euro-Job eines arbeitslosen Kindes dem Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. 2. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Beschäftigungslosigkeit gem. § 138 Abs. 3 SGB III nicht aus und erhält den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG (vgl. Sächsisches FG v. 31.7.2013, 8 K 930/08). 3. Die 30 Wochenstunden umfassende, – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen des § 16e SGB II ist hingegen als den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ausschließende Beschäftigung zu beurteilen.