Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf,
ob eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Kinderzahl" in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur strengen Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Fällen der Gruppendifferenzierung bzw. bei der Wahrnehmung von Grundrechten erfordert, dass die Zahl der Kinder als ein abschließendes Unterscheidungsmerkmal zu verstehen ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|