Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem er zur Übernahme von Teilnahmebeiträgen für eine Kindertageseinrichtung verpflichtet wurde.
Der Beklagte ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kläger sind Eltern des am .2.1998 geborenen Kindes L. , das seit dem .4.2001 den Kindergarten D. besucht. Der Teilnahmebeitrag belief sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf 83,- Euro.
Am 3.3.2001 beantragten die Kläger erstmals beim Beklagten die Übernahme der Teilnahmebeiträge für den Besuch des Kindergartens D. durch ihren Sohn. Mit Bescheid vom 17.5.2001 übernahm der Beklagte die Teilnahmebeiträge in Höhe von damals monatlich 162,25 DM für den Zeitraum 1.4.2001 bis 30.9.2001. Mit weiteren Bescheiden vom 2.1.2002 und 3.6.2002 übernahm der Beklagte die Teilnahmebeiträge bis zum 31.7.2002 in jeweils voller Höhe.
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