I. Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob das der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 26. August 1987 gewährte Altersruhegeld um Kindererziehungszeiten zu erhöhen ist.
Die Klägerin ist im Oktober 1922 geboren. Für ihre am 11. April 1954 geborene Tochter, die Beigeladene, sind Kindererziehungszeiten vom 1. Mai 1954 bis einschließlich 30. April 1955 anerkannt. Zusätzlich beansprucht die Klägerin Erziehungszeiten für ihr am 19. September 1980 geborenes Enkelkind Ronald, den Sohn der Beigeladenen. Diese war zur Zeit der Geburt ihres Kindes Studentin. Die Klägerin zog damals in die Wohnung der Tochter, damit diese wegen des Kindes ihr Studium nicht abbrechen mußte und weil die Klägerin nach eigenen Angaben ihr Enkelkind nicht ganz seiner Mutter entziehen wollte. Sie habe das Kind bis zum Abschluß des Studiums ihrer Tochter im März 1982 gepflegt und erzogen.
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