I. Der Kläger begehrt für seinen in der Landeshauptstadt H. gelegenen Kindergarten mit Rücksicht auf die dort betreuten Kinder aus dem Gebiet des ursprünglich beklagten Landkreises H. von der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin einen Betriebskostenzuschuss für das Kindergartenjahr 1997/98 in Höhe von 36 863,76 DM (erstinstanzlich noch 106 880 DM).
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