BVerwG - Urteil vom 25.04.2002
5 C 18.01
Normen:
SGB VIII §§ 22 24 74 79 80 ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 226
DVBl 2002, 1415
FamRZ 2003, 373
NJW 2003, 1202
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 870/00
VG Hannover, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 2502/99

Kinder- und Jugendhilferecht - Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien Jugendhilfe - von Kindergärten; Zuständigkeit für die Förderung der freien Jugendhilfe - von Kindergärten; Kindergärten, Förderung von - der freien Jugendhilfe

BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 5 C 18.01

DRsp Nr. 2002/12510

Kinder- und Jugendhilferecht - Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien Jugendhilfe - von Kindergärten; Zuständigkeit für die Förderung der freien Jugendhilfe - von Kindergärten; Kindergärten, Förderung von - der freien Jugendhilfe

»Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine Förderung von Kindergartenplätzen in einem außerhalb seines Gebietes gelegenen Kindergarten dann, wenn er damit den Kindern aus seinem Gebiet, die ihm gegenüber einen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens haben, ausreichend Kindergartenplätze anbieten kann.«

Normenkette:

SGB VIII §§ 22 24 74 79 80 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt für seinen in der Landeshauptstadt H. gelegenen Kindergarten mit Rücksicht auf die dort betreuten Kinder aus dem Gebiet des ursprünglich beklagten Landkreises H. von der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin einen Betriebskostenzuschuss für das Kindergartenjahr 1997/98 in Höhe von 36 863,76 DM (erstinstanzlich noch 106 880 DM).