BVerwG - Urteil vom 25.04.2002
5 C 23.01
Normen:
SGB VIII § 74 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 871/00
VG Hannover, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 2505/99

Kinder- und Jugendhilferecht - Fehlbedarfsfinanzierung zur Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Kindergärten, Förderung von - der freien Jugendhilfe

BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 5 C 23.01

DRsp Nr. 2003/1510

Kinder- und Jugendhilferecht - Fehlbedarfsfinanzierung zur Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Kindergärten, Förderung von - der freien Jugendhilfe

»Es kommen aber auch andere Förderungsarten in Betracht, die nicht bei einem verbleibenden Defizit ansetzen, sondern z.B. eine bestimmte Förderungsleistung, einen Fest- oder Anteilsbetrag, erbringen und die Deckung eines verbleibenden Fehlbedarfs der Eigenleistung des Einrichtungsträgers bzw. den Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII überlassen.«

Normenkette:

SGB VIII § 74 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt für seinen in der Landeshauptstadt H. gelegenen Kindergarten mit Rücksicht auf die dort betreuten Kinder aus dem Gebiet des ursprünglich beklagten Landkreises H. von der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin einen Betriebskostenzuschuss für das Kindergartenjahr 1998/99 in Höhe von 97 645 DM.