I. Der Kläger begehrt für seinen in der Landeshauptstadt H. gelegenen Kindergarten mit Rücksicht auf die dort betreuten Kinder aus dem Gebiet des ursprünglich beklagten Landkreises H. von der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin einen Betriebskostenzuschuss für das Kindergartenjahr 1998/99 in Höhe von 97 645 DM.
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