VG Stuttgart - Beschluss vom 22.08.2013
7 K 2688/13
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2; VwGO § 123;

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII); einstweilige Anordnung - frühkindliche Förderung; Tageseinrichtung; Betreuungsumfang; Anordnungsgrund

VG Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 7 K 2688/13

DRsp Nr. 2013/20796

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII); einstweilige Anordnung - frühkindliche Förderung; Tageseinrichtung; Betreuungsumfang; Anordnungsgrund

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2; VwGO § 123;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter.

Die am 10.6.2011 geborene Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der Antragstellerin ab dem 1.8.2013 ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindestagespflege im Umfang von acht Stunden täglich zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.