Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er vom 08.11.2011 bis zum 07.08.2013 im Zusammenhang mit der teilstationären Unterbringung von X aufgebracht hat.
Bei dem am 16.08.1995 geborenen X wurde 2009 eine seelische Behinderung festgestellt (u.a. Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, F90.1). Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Klägers wohnten zu diesem Zeitpunkt an verschiedenen Wohnorten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten; X hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter.
Auf Antrag der Eltern bewilligte der Beklagte X mit Bescheid vom 18.09.2009 ab dem 10.09.2009 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Unterbringung in der Wochen-Wohngruppe X der Diakonischen Jugendhilfe X und Beschulung in einer Schule für Erziehungshilfe. Die Wochenenden verbrachte X bei seiner Mutter.
Die Mutter von X zog am 01.01.2010 nach X um. Die Beklagte ging davon aus, dass gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII ihre bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|