Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kläger begehren die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2012, mit denen sie zu einem Kostenbeitrag für die Beschulung ihres Sohnes in der Sonderberufsschulklasse der Paulinenpflege Winnenden e.V. herangezogen worden sind.
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