VG Stuttgart - Beschluss vom 16.09.2013
7 K 3093/13
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2; VwGO § 123;

Kinder- und Jugendhilfe; einstweilige Anordnung; frühkindliche Förderung; KITA-Platz U 3; Betreuungsumfang; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund - Zum zeitlichen Umfang des Anspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung

VG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 7 K 3093/13

DRsp Nr. 2013/22120

Kinder- und Jugendhilfe; einstweilige Anordnung; frühkindliche Förderung; KITA-Platz U 3; Betreuungsumfang; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund - Zum zeitlichen Umfang des Anspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2; VwGO § 123;

Gründe:

I. Der am 06.6.2012 geborene Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihm ab dem 1.8.2013 einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindestagespflege zur ganztägigen Betreuung (Montag - Freitag 7.00 - 17.00 Uhr) zur Verfügung zu stellen. Mit Bescheid vom 25.07.2013 hat die Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass trotz aller Anstrengungen die geschaffenen Betreuungsplätze nicht ausreichten, den Betreuungsbedarf im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu decken und darüber hinaus aufgrund des Fachkräftemangels nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen hätten besetzt werden können.

Mit Beschluss vom 16.09.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.