Kinder- und Jugendhilfe - Tagespflege; Erstattung hälftiger Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge; Private Krankenversicherung
VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 7 K 3281/10
DRsp Nr. 2012/17914
Kinder- und Jugendhilfe - Tagespflege; Erstattung hälftiger Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge; Private Krankenversicherung
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf hälftige Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4SGB VIII setzt voraus, dass in dem hierfür maßgebenden Zeitraum von der Tagespflegeperson Kinder betreut wurden, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24SGB VIII bewilligt hat.Die Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge setzt nicht voraus, dass die Versicherungskosten erst durch die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit entstanden sind.Kranken- und Pflegeversicherung sind jedenfalls dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung handelt.Erfordert die private Situation der Tagespflegeperson eine private Kranken- und Pflegeversicherung, ist ein Versicherungsschutz angemessen, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
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