VG Stuttgart - Urteil vom 30.07.2012
7 K 3/11
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 4; SGB VIII § 24;

Kinder- und Jugendhilfe - Tagespflege; Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; Erstattung hälftiger Rentenversicherungsbeiträge

VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 7 K 3/11

DRsp Nr. 2012/17915

Kinder- und Jugendhilfe - Tagespflege; Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; Erstattung hälftiger Rentenversicherungsbeiträge

Der Anspruch der Tagespflegeperson auf hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sowie zur Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII setzt voraus, dass in dem hierfür maßgebenden Zeitraum von der Tagespflegeperson Kinder betreut wurden, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson ist, können nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden. Kranken- und Pflegeversicherung sind dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung handelt. Die Erstattungspflicht des Trägers der Jugendhilfe umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren.