Kinder- und Jugendhilfe - Tagespflege; Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; Erstattung hälftiger Rentenversicherungsbeiträge
VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 7 K 3/11
DRsp Nr. 2012/17915
Kinder- und Jugendhilfe - Tagespflege; Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; Erstattung hälftiger Rentenversicherungsbeiträge
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4SGB VIII sowie zur Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3SGB VIII setzt voraus, dass in dem hierfür maßgebenden Zeitraum von der Tagespflegeperson Kinder betreut wurden, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24SGB VIII bewilligt hat.Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung i.S.d. § 23 Abs. 1SGB VIII an die Tagespflegeperson ist, können nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden.Kranken- und Pflegeversicherung sind dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung handelt.Die Erstattungspflicht des Trägers der Jugendhilfe umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren.
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