VG Freiburg - Urteil vom 24.04.2012
3 K 2715/10
Normen:
SGB VIII § 19; SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGBVIII § 42; SGB VIII § 86; SGB VIII § 89; SGB VIII § 89f;

Kinder- und Jugendhilfe - Mutter-Kind-Einrichtung; Hilfe zur Erziehung; Inobhutnahme; Gebot zügiger Krisenbewältigung; Kostenerstattung; Gebot der Gesetzeskonformität aufgewendeter Kosten

VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 2715/10

DRsp Nr. 2012/10147

Kinder- und Jugendhilfe - Mutter-Kind-Einrichtung; Hilfe zur Erziehung; Inobhutnahme; Gebot zügiger Krisenbewältigung; Kostenerstattung; Gebot der Gesetzeskonformität aufgewendeter Kosten

1. Die Kosten einer wegen Verstoßes gegen das Gebot zügiger Krisenbewältigung rechtswidrig gewordenen Inobhutnahme sind vom zuständigen Jugendhilfeträger zu erstatten, wenn stattdessen Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII hätte gewährt werden müssen und die Kosten im Rahmen dieser Hilfe ebenfalls angefallen wären. 2. Liegen die Voraussetzungen nach § 19 SGB VIII und § 27 SGB VIII vor, ist nur Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII zu gewähren.

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend XXXXXXXX XXXXXX für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 19; SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGBVIII § 42; SGB VIII § 86; SGB VIII § 89; SGB VIII § 89f;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme der am 12.11.1991 geborenen XXXXXXXX XXXXXX (im Folgenden: C.) im Zeitraum 01.10.2007 bis 07.06.2009.