Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend XXXXXXXX XXXXXX für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme der am 12.11.1991 geborenen XXXXXXXX XXXXXX (im Folgenden: C.) im Zeitraum 01.10.2007 bis 07.06.2009.
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