VG Freiburg - Urteil vom 23.02.2012
4 K 1481/11
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe; Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule; Beurteilungsspielraum; Selbstbeschaffung; Systemversagen

VG Freiburg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 4 K 1481/11

DRsp Nr. 2012/7356

Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe; Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule; Beurteilungsspielraum; Selbstbeschaffung; Systemversagen

Nach den §§ 35a Abs. 3 SGB VIII und 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und damit grundsätzlich auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule durch den Träger der Jugendhilfe. Bei der Einschätzung der Art der nach § 35a SGB VIII zu bewilligenden Hilfeleistung, also der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme, steht dem Jugendhilfeträger ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Wird eine Hilfe, ohne dass sie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt hat, selbst beschafft, kann eine Übernahme der Aufwendungen grundsätzlich nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen eines "Systemversagens", wie sie in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Einzelnen bestimmt sind, beansprucht werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule "D. B." in M..