KG - Urteil vom 09.07.2001
12 U 1397/00
Normen:
RVO § 637 §§ 636 f. ; SGB VII § 105 §§ 104 ff. § 106 Abs. 3 § 105 Abs. 2, Abs. 1 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ; ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 21
NZV 2002, 33
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 374/98

KG - Urteil vom 09.07.2001 (12 U 1397/00) - DRsp Nr. 2002/1293

KG, Urteil vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 12 U 1397/00

DRsp Nr. 2002/1293

Normenkette:

RVO § 637 §§ 636 f. ; SGB VII § 105 §§ 104 ff. § 106 Abs. 3 § 105 Abs. 2, Abs. 1 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ; ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 18. Februar 2000 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 20. April 2000 mit einem am 20. März 2000 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 19. Januar 2000 zugestellte Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten verfolgen ihr erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter und machen geltend, das Landgericht habe den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte verkannt. Dieser sei entsprechend der herrschenden Meinung weit auszulegen. Eine gemeinsame Organisation sei nicht erforderlich, vielmehr reichte das Zusammenarbeiten im Rahmen eines Großunternehmens (große Baustelle) oder eine ARGE aus. Für eine weite Auslegung des § 106 Abs. 3 SGB VII spräche auch der Befriedungsaspekt, der dieser Vorschrift innewohne.