Die Klägerin begehrt weiteren materiellen Schadensersatz aufgrund eines von dem Versicherungsnehmer Volker K der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls vom 05.09.1990, bei dem sie ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit kompletter linksseitiger Lähmung erlitt. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Die Parteien schlossen am 19.07.1996 einen Abfindungsvergleich, wonach der unfallbedingte Schaden der Klägerin mit Eingang eines Abfindungsbetrages von 1 Mio. DM insgesamt und vorbehaltlos abgefunden sein sollte. Nach dem Inhalt des Vergleichs sollten hiervon ausgenommen bleiben lediglich
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