BGH - Beschluss vom 31.08.2017
III ZR 560/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1; SVG § 91a; BeamtVG § 46 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 453/13
OLG Frankfurt/Main, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 159/14

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht; Erhebung einer Amtshaftungsklage i.R.d. Anerkennung eines Dienstunfalls

BGH, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen III ZR 560/16

DRsp Nr. 2017/13971

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht; Erhebung einer Amtshaftungsklage i.R.d. Anerkennung eines Dienstunfalls

Liegt nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vor, ist die verwaltungsrechtliche Feststellung des Dienstunfalls daher der Amtshaftungsklage vorgreiflich, weil nur bei Verneinung eines Dienstunfalls ein auf eine fahrlässige Amtspflichtverletzung gestützter Haftungsprozess Erfolg haben kann.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1; SVG § 91a; BeamtVG § 46 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die mit Schriftsatz vom 16. August 2017 erneut angesprochenen Rügen.