OVG Sachsen - Beschluss vom 10.08.2022
3 A 735/21
Normen:
WoGG § 7 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, 3 Nr. 2, 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2354/19

Kenntnis eines Leistungsberechtigten über die Auswirkungen des Bezugs von SGB II-Leistungen auf den Wohngeldbezug; Berücksichtigen des zugeflossenen Wohngelds als Einkommen hinsichtlich der Rückforderung von Wohngeld

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 3 A 735/21

DRsp Nr. 2024/7907

Kenntnis eines Leistungsberechtigten über die Auswirkungen des Bezugs von SGB II -Leistungen auf den Wohngeldbezug; Berücksichtigen des zugeflossenen Wohngelds als Einkommen hinsichtlich der Rückforderung von Wohngeld

1. Soweit eine erforderliche Ursächlichkeit der (unrichtigen) Angaben des Betroffenen für den begünstigenden Verwaltungsakt dann nicht anzunehmen ist, wenn die Angaben des Begünstigten offensichtlich unvollständig oder widersprüchlich waren und die Behörde daher nach § 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet gewesen wäre, eine Sachaufklärung zu betreiben, kann von einer Offensichtlichkeit im vorgenannten Sinne nur ausgegangen werden, wenn die Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der Angaben so eindeutig ist, dass eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung ohne ein Hinwirken auf deren Ergänzung oder Klarstellung nicht möglich ist, weil die Behörde sehenden Auges eine Entscheidung ohne ausreichende Tatsachengrundlage treffen würde. 2. Grundsätzlich findet zwischen verschiedenen Behörden (desselben oder eines anderen Rechtsträgers) keine Zurechnung von Kenntnissen statt. 3. Auch einem Laien muss sich aufdrängen, dass auch nur vorläufig bewilligte SGB II -Leistungen einen Einfluss auf die Bewilligung von Wohngeld haben können.

Tenor