Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.04.2012 - 2 Ca 1495 b/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen vergüteten Ersatzruhetag für dienstplanmäßig an Christi Himmelfahrt 2011 geleistete Arbeit.
Der Kläger ist seit dem 1. September 2001 bei der Beklagten als Busfahrer mit einer zuletzt erzielten Vergütung von 2.110,00 EUR brutto tätig. Am Donnerstag, den 2. Juni 2011, Christi Himmelfahrt, war er dienstplanmäßig als Busfahrer eingesetzt. Die Beklagte hat zusätzlich zur normalen Grundvergütung den Feiertagszuschlag von 100% gezahlt und bei der Dienstplangestaltung einen - auf einen arbeitsfreien Tag fallenden - Ersatzruhetag eingeplant.
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