Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Zuordnung der im Jahr 2000 sowie von Mai bis Dezember 2004 zurückgelegten Beschäftigungszeiten in seinem Versicherungskonto zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
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