Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zuglassen.
Streitig sind die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Jahre 2009 und 2010.
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