LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2007
2 Sa 109/07
Normen:
LFZG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 880/06

Keine wiederholte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei einheitlichem Verhinderungsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 109/07

DRsp Nr. 2007/17896

Keine wiederholte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei einheitlichem Verhinderungsfall

1. Ist der Arbeitnehmer seit Beginn der Erkrankung durchgängig arbeitsunfähig erkrankt, liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor, der es ausschließt, über sechs Wochen nach Beginn der ersten Erkrankung hinaus Entgeltfortzahlung zu beanspruchen; dabei ist es vollkommen unerheblich, ob und welche Ursachen eine Arbeitsunfähigkeit hat.2. Für dieses Ergebnis spricht insbesondere der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, der nicht auf eine Krankheit abstellt sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit; nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war (die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss), kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit und damit auf die zugrunde liegenden Krankheiten an.

Normenkette:

LFZG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: