Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 -S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Juli 2012 bis September 2012.
Die gegen den Bescheid vom 13.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 erhobene Klage - die Klägerin hat während des Klageverfahrens keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt - hat das Sozialgericht Nürnberg () mit Urteil vom 02.04.2014 abgewiesen. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25.04.2014 zugestellt worden.
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