LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2015
L 15 RF 3/15
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2;

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren für die Geltendmachung einer Entschädigung bei Arbeitsüberlastung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen L 15 RF 3/15

DRsp Nr. 2015/13510

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren für die Geltendmachung einer Entschädigung bei Arbeitsüberlastung

1. Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist von einer Glaubhaftmachung schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. 2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd; das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen. 3. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur unstrittig, dass mit einer erheblichen zeitlichen beruflichen Inanspruchnahme auch im Sinn einer massiven Arbeitsüberlastung ein Wiedereinsetzungsgrund grundsätzlich nicht begründet werden kann, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.