Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Berechnung der Revisionsbegründungsfrist durch Büropersonal des Rechtsanwalts
BSG, Beschluß vom 28.12.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 18/99 R
DRsp Nr. 2000/4919
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Berechnung der Revisionsbegründungsfrist durch Büropersonal des Rechtsanwalts
1. Grundsätzlich ist die Berechnung von Revisionsbegründungsfristen keine Routineangelegenheit, die der Rechtsanwalt von seinem Büropersonal erledigen lassen darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]