LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.07.2014
L 11 KR 2851/14 WA
Normen:
SGG § 179; ZPO § 579; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 674/14

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen L 11 KR 2851/14 WA

DRsp Nr. 2014/13926

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung

Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (Anschluss an BVerwG 17.10.1983, 2 WB 1/83, BVerwGE 76, 127).

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B wird als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179; ZPO § 579; ZPO § 580;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist.

Mit Beschluss vom 07.03.2014 (S 2 KR 674/14 ER) hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag der Beschwerdeführer auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde (L 11 KR 1715/14 ER-B) hat der Senat mit Beschluss vom 03.06.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 05.06.2014, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Am 05.07.2014 haben die Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ua Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B gestellt.

II.