Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.02.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2014 und damit die Weitergewährung seiner Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.H.v. 20 v.H. auf unbestimmte Zeit wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.12.2010 nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
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