LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2007
6 Sa 1393/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ; EFZG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 44/06 - 06.07.2006,

Keine weitergehende Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch Freistellungsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1393/06

DRsp Nr. 2007/9610

Keine weitergehende Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch Freistellungsvereinbarung

»Mit einer Freistellungsvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber in der Regel nicht zu einer über die gesetzliche Verpflichtung (§ 3 EntgeltFG) hinausgehenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ; EFZG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche bei Erkrankung.

Die Klägerin war seit dem 01. Juli 1990 bei der Beklagten als Raumpflegerin mit einem Stundenlohn von EUR 7,87 brutto beschäftigt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt mit Kündigung vom 30. Mai 2005. Kündigungsgrund war, dass die Beklagte zur Jahresmitte 2005 einen Reinigungsauftrag verloren hatte. Die Parteien schlossen im anhängigen Kündigungsschutzverfahren am 11. Juli 2005 daraufhin einen Vergleich auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Oktober 2005. Weiter wurde vereinbart, dass die Klägerin unwiderruflich unter Fortzahlung ihres Lohnes freigestellt wird.