LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2008
10 Sa 156/08
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 394 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; RTV § 54 Ziff. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1160
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1510/07

Keine weitere schriftliche Geltendmachung einer durch schriftliche Abrechnung streitlos gestellten Lohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 156/08

DRsp Nr. 2008/14865

Keine weitere schriftliche Geltendmachung einer durch schriftliche Abrechnung streitlos gestellten Lohnforderung

1. Die in einer schriftlichen Lohnabrechnung der Arbeitgeberin ausgewiesene Lohnforderung wird streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden.2. Nach dem Zweck der tariflichen Ausschlussfristen soll der Gläubiger (Arbeitnehmer) angehalten werden, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen und die Schuldnerin (Arbeitgeberin) innerhalb der vereinbarten Fristen darauf hinzuweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden; die Schuldnerin soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfristen nicht mehr weiter in Anspruch genommen zu werden.3. Auch wenn die Arbeitgeberin die Lohnabrechnung später widerruft, Gegenansprüche erhebt oder aus anderen Gründen die Zahlung verweigert, wird durch dieses Verhalten der einmal erreichte Zweck der Ausschlussfrist rückwirkend nicht wieder beseitigt.