LAG Chemnitz - Urteil vom 12.06.2002
9 Sa 170/02
Normen:
EntgeltFG § 3 Abs. 1 ; EntgeltFG § 3 Abs. 3 ; EntgeltFG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 2
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5983/01

Keine Wartezeit für Arbeitnehmer, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 170/02

DRsp Nr. 2003/4646

Keine Wartezeit für Arbeitnehmer, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

»Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, müssen im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgeltFG nicht erneut erfüllen. Derartige Arbeitsverhältnisse stehen vielmehr in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnis.«

Normenkette:

EntgeltFG § 3 Abs. 1 ; EntgeltFG § 3 Abs. 3 ; EntgeltFG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug nur noch um die Frage, ob ein Auszubildender, der im Anschluss an die Berufsausbildung unmittelbar vom Ausbilder/Arbeitgeber übernommen wurde, innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.