Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug nur noch um die Frage, ob ein Auszubildender, der im Anschluss an die Berufsausbildung unmittelbar vom Ausbilder/Arbeitgeber übernommen wurde, innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
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