LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.03.2008
2 TaBV 42/07
Normen:
BetrVG § 2 § 23 Abs. 3 § 74 Abs. 1 § 87 Abs. 1 § 87 b Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 133/07

Keine Verwirkung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 42/07

DRsp Nr. 2008/14670

Keine Verwirkung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte

»Unterlässt ein Betriebsrat es über mehrere Jahre, einen Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte zu beanstanden, führt dies nicht zur Verwirkung des Mitbestimmungsrechts.«

Normenkette:

BetrVG § 2 § 23 Abs. 3 § 74 Abs. 1 § 87 Abs. 1 § 87 b Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob 6 Zeiterfassungsgeräte von der Arbeitgeberin außer Betrieb genommen werden sollen.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Die Betriebsparteien schlossen mit Datum vom 17.4.1997 eine Vereinbarung über die "Einführung und Anwendung computerunterstützter Arbeitszeiterfassung und Entgeltabrechnung" (Bl. 5 ff. d.A.), deren Ziffer 4 unter der Überschrift Zeiterfassungsterminals auszugsweise wie folgt lautet:

"Anlage I enthält eine Übersicht über die Standorte der Zeiterfassungsgeräte. Für deren Aufstellung gilt im gewerblichen Bereich der Grundsatz, dass die Geräte in unmittelbarer räumlicher Nähe der Umkleidemöglichkeiten aufgestellt werden. Die Anlage wird auf dem aktuellen Stand gehalten und ist einvernehmlich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren."