Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt, ihm Pflegegeld nach der Pflegestufe II auch für die Zeit vom 25. Mai 2007 bis 28. Februar 2009 zu zahlen.
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