Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung hat.
Der Kläger, geboren am 19. August 1942, war bei der Beklagten vom 12. Mai 1997 bis zum 31. März 2005 als Heizungsbauer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde unter dem 9. Mai 1997 abgeschlossen (Bl. 115 - 120 d. A.), der durch Arbeitsvertrag vom 25. November 2003 abgeändert wurde (Bl. 122 - 123 d. A.). Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten.
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