LAG Köln - Urteil vom 15.01.2008
9 Sa 1039/07
Normen:
BetrAVG § 1 § 30 f ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4139/06

Keine vertragliche Versorgungszusage durch arbeitgeberseitigen Hinweis zur Wartezeit der Versorgungsrichtlinien

LAG Köln, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1039/07

DRsp Nr. 2008/14470

Keine vertragliche Versorgungszusage durch arbeitgeberseitigen Hinweis zur Wartezeit der Versorgungsrichtlinien

»Werden mit einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Versorgungszusage die betrieblichen Versorgungsrichtlinien erörtert, die u. a. eine Wartezeitregelung (Mindestdienstzeit) enthalten und hinsichtlich der Unverfallbarkeitsbestimmungen auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen, und wird dabei von dem Arbeitgeber erklärt, nach fünfjähriger Tätigkeit habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, so wird damit keine von den Versorgungsrichtlinien abweichende Versorgungszusage erteilt.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 § 30 f ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung hat.

Der Kläger, geboren am 19. August 1942, war bei der Beklagten vom 12. Mai 1997 bis zum 31. März 2005 als Heizungsbauer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde unter dem 9. Mai 1997 abgeschlossen (Bl. 115 - 120 d. A.), der durch Arbeitsvertrag vom 25. November 2003 abgeändert wurde (Bl. 122 - 123 d. A.). Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten.