Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2016 wird berichtigt: Der "Punkt" nach dem ersten Satz des Tenors wird durch ein "Komma" ersetzt und dem ersten Satz der Halbsatz angefügt, "soweit dieser den Beigeladenen betrifft".
Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14,40 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für den Beigeladenen, der im Strafvollzug Verletztengeld bezogen hat, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind.
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