Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2013 aufgehoben, soweit die Bescheide der Beklagten vom 28. Juli 2009, 26. Februar 2010 und 3. August 2012, sämtlich in der Fassung des Teil-Anerkenntnisses vom 30. April 2013, und die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht betroffen sind. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Lehrer in der Zeit vom 1.11.2004 bis 31.3.2008.
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