BSG - Urteil vom 18.02.2016
B 3 KS 1/15 R
Normen:
KSVG § 12; KSVG § 5 Abs. 1 Nr. 5; SGB IV § 15;
Fundstellen:
AUR 2016, 433
BSGE 120, 281
DStR 2016, 15
DStR 2016, 2808
NZS 2016, 549
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L - 5 KR 56/13
SG Dortmund, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 95/11

Keine Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung bei Bezügen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit einer freiberuflichen Journalistin ohne erwerbsmäßige Ausübung

BSG, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen B 3 KS 1/15 R

DRsp Nr. 2016/9515

Keine Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung bei Bezügen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit einer freiberuflichen Journalistin ohne erwerbsmäßige Ausübung

1. Die ehrenamtliche Tätigkeit einer freiberuflichen Journalistin als Mitglied des Rats einer Stadt und Vorsitzende einer Fraktion wird ungeachtet der dabei erzielten Einkünfte (Ersatz des Verdienstausfalls, Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld) nicht "erwerbsmäßig" im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 5 Künstlersozialversicherungsgesetz ausgeübt und berührt daher nicht die Versicherungspflicht als selbstständige Publizistin in der Künstlersozialversicherung. 2. Die dem Ersatz des Verdienstausfalls als Journalistin dienenden Zahlungen der Stadt sind als Surrogat der ansonsten erzielbaren Honorare für journalistische Leistungen dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit zuzurechnen.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2014 und des Sozialgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Instanzen.

Normenkette:

KSVG § 12; KSVG § 5 Abs. 1 Nr. 5; SGB IV § 15;

Gründe:

I