Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 07.03.2013 -
I. Der Beschwerdeführer und Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 07.03.2013, mit dem sein Antrag vom 28.01.2013, das Verfahren nach § 149 ZPO auszusetzen, abgelehnt worden ist.
In der Sache streiten die Parteien um Schadensersatzansprüche, die die Klägerin vom Beklagten in einer Gesamthöhe von etwa 160.000,00 € einfordert.
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