LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2014
L 15 VK 6/12
Normen:
BVG § 10; BVG § 11; BVG § 18; BVG § 89; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 34; SGB V §§ 55ff;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 V 31/06

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers; Keine Erstattung von Kosten im Rahmen der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel und der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten

LSG Bayern, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 15 VK 6/12

DRsp Nr. 2014/16648

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers; Keine Erstattung von Kosten im Rahmen der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel und der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 10; BVG § 11; BVG § 18; BVG § 89; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 34; SGB V §§ 55ff;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) die Kostenerstattung für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Cardiavis N, die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten für das Arzneimittel Voltaren 100 und die Übernahme der Kosten für eine Zahnerhaltungsmaßnahme gemäß Heil- und Kostenplan vom 22.11.2006.

Der Kläger ist Schwerbeschädigter mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 50; als Schädigungsfolgen nach dem BVG sind der Verlust der Finger I bis IV der linken Hand und winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt. Wegen seines Anspruchs auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 2 BVG ist er der Beigeladenen zugewiesen.