Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. März 2013 und der Bescheid vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2004 werden insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers vom 30. September 2002 wegen der Erstattung der Beiträge zur Pflegeversicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II.Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Träger der Versorgungsverwaltung die Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung, die er in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 30.09.2002 an seine private Pflegeversicherung geleistet hat.
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