LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2014
L 15 VK 3/13
Normen:
BVG § 32; GG Art. 103; SGG § 110; SGG § 132; SGG § 133; SGG § 135; SGG § 142; SGG § 153; SGG § 177; ZPO § 47;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 V 9/07

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers; Rechtmäßigkeit einer Berechnung von Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag

LSG Bayern, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 15 VK 3/13

DRsp Nr. 2014/16646

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers; Rechtmäßigkeit einer Berechnung von Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 32; GG Art. 103; SGG § 110; SGG § 132; SGG § 133; SGG § 135; SGG § 142; SGG § 153; SGG § 177; ZPO § 47;

Tatbestand

Der Kläger beanstandet im Rahmen der ihm gewährten Versorgung die Höhe der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlags.

Der im Jahre 1932 geborene Kläger wurde am 28.01.1944 durch einen Sprengkörper verletzt. Mit Bescheid vom 12.06.1954 wurden als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) der Verlust der Finger I bis IV der linken Hand und winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit Bescheid vom 12.06.1954 ab dem 01.06.1951 auf 40 v.H. geschätzt. Es wurde eine Grundrente, nicht aber eine Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG gewährt.