Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Altersrente der Klägerin streitig.
Die 1936 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei.
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