LSG Bayern - Urteil vom 13.03.2014
L 19 R 226/12
Normen:
SGB I § 14; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB VI § 235 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 99 Abs. 1; SGB X § 27;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 830/08

Keine Verletzung der Hinweispflichten des Rentenversicherungsträgers nach § 115 Abs. 6 SGB VI bei objektiv nicht vorhandener Eignung des Falles

LSG Bayern, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 19 R 226/12

DRsp Nr. 2015/2716

Keine Verletzung der Hinweispflichten des Rentenversicherungsträgers nach § 115 Abs. 6 SGB VI bei objektiv nicht vorhandener Eignung des Falles

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt im Rahmen der Vorschrift des § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht, wenn die antragstellende Partei ohne Verschulden gehindert gewesen war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein solcher Antrag kann implizit gestellt werden. 2. Eine Unkenntnis von den gesetzlichen Regelungen über die Antragsfristen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht als unverschuldet einzuordnen, da es der antragstellenden Partei offengestanden hätte und auch zugekommen wäre, sich über diese Fristen kundig zu machen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 14; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB VI § 235 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 99 Abs. 1; SGB X § 27;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Altersrente der Klägerin streitig.

Die 1936 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei.