LAG Hamm - Urteil vom 05.02.2008
14 Sa 1447/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbgG Herford - 1 Ca 85/07 - 06.07.2007,

Keine Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Änderung des Vertragsinhalts

LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 1447/07

DRsp Nr. 2008/14363

Keine Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Änderung des Vertragsinhalts

»Eine Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags scheidet grundsätzlich bei jeder gleichzeitigen Änderung des Vertragsinhalts aus. Es kommt nicht darauf an, ob materielle oder wesentliche Änderungen des Vertragsinhalts erfolgen.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Der 51 Jahre alte Kläger war zunächst seit 1982 bei der Firma G3 Holzwerkstoffe beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma, ein Unternehmen der Möbelindustrie mit bis zu 300 Mitarbeitern, wurde am 3. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt. Die Insolvenzverwalterin beschäftigte den Kläger aufgrund eines befristeten und einmal verlängerten Vertrags in der Zeit vom 3. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005.

Ab August 2005 nahm die Beklagte, damals noch firmierend unter "B7+G2 M3 GmbH" ihre Tätigkeit auf. Unter dem 15. August 2005 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 8 ff. d.A.), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

§ 1

Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 II TzBfG