LSG Thüringen - Beschluss vom 03.06.2015
L 1 U 492/15 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 1117/13

Keine Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für zusätzliche Ausführungen über den Streitgegenstand und den Inhalt der Beweisanordnung hinaus

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen L 1 U 492/15 B

DRsp Nr. 2015/11040

Keine Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für zusätzliche Ausführungen über den Streitgegenstand und den Inhalt der Beweisanordnung hinaus

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 1 und S. 2;

Gründe: