Gründe
I.
Der nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts berufene Ausschuß (kurz: Ausschuß) hat am 12. November 1964 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1964 gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1964 als "offensichtlich unbegründet" nicht zur Entscheidung angenommen. Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer mit einem als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 21. Dezember 1964 gewandt mit dem Begehren, den Beschluß aufzuheben, der Verfassungsbeschwerde Fortgang zu geben und über sie eine Entscheidung des zuständigen Senats des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.