LAG Hamm - Urteil vom 02.05.2007
18 Sa 1807/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; ZPO § 263 § 533 ; MTV Metall § 11 Ziff. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 644/06 - 13.03.2006,

Keine Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unzulässige Klageänderung bei fehlender Sachdienlichkeit

LAG Hamm, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1807/06

DRsp Nr. 2007/11677

Keine Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unzulässige Klageänderung bei fehlender Sachdienlichkeit

1. Der Abgeltungsanspruch ist das Surrogat des Urlaubsanspruchs und ist nur erfüllbar, wenn auch der Urlaubsanspruch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis noch hätte erfüllt werden können; der Arbeitnehmer hätte also bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für Dauer des Urlaubsanspruchs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen können müssen.2. Arbeitsunfähigkeit ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Schwere der Erkrankung seiner Tätigkeit objektiv nicht oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.3. Für die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.4. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klägeänderung ist maßgeblicher Gesichtspunkt der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit; die Sachdienlichkeit fehlt, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; ZPO § 263 § 533 ;